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Generalkonsulat des Königreiches der Niederlande
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Soziale Sicherheit


Das niederländische Sozialversicherungssystem besteht einerseits aus den allgemeinen Volksversicherungen und andererseits aus den Arbeitnehmerversicherungen. Nachstehend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Aspekten des niederländischen Sozialversicherungssystems.

A. Volksversicherungen

Jede Person, die in den Niederlanden wohnt oder arbeitet, ist über die Volksversicherung versichert. Zu den Volksversicherungen zählen die Altersrente („Algemene Oudersdomswet“, AOW), die Hinterbliebenenrente („Algemene nabestaandenwet“, ANW) und das Kindergeld („Algemene kinderbijslagwet“, AKW).

Die Altersrente und Hinterbliebenenrente werden aus den Lohnsteuern finanziert. Da momentan die Ausgaben für diese Leistungen höher sind als die Einnahmen aus der Lohnsteuer, wird das Defizit durch allgemeine Mittel ausgeglichen.
In der Rentenversicherung gilt der Generationenvertrag. Das heißt, dass von den laufenden Beitragseinnahmen im Umlageverfahren auch immer die laufenden Renten gezahlt werden. Beim Umlageverfahren werden die Beiträge der Rentenversicherten direkt an die Rentner ausbezahlt. Das Kindergeld wird in seiner Ganzheit aus den allgemeinen Mitteln finanziert.
Verantwortlich für die Ausführung der Volksversicherungen ist die „Sociale Verzekeringsbank“ (SVB).

Altersrente
Eine vollständige Altersrente wird in 50 Jahren aufgebaut: für jedes Jahr, das man ab dem 15. Lebensjahr in den Niederlanden wohnt oder arbeitet, baut man einen Leistungsanspruch von 2% auf. Eine Person, die vom 15. bis zum 65. Lebensjahr ununterbrochen in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet hat, bezieht also eine 100-prozentige Leistung der Altersrente. Bei einem Aufenthalt außerhalb der Niederlande besteht die Möglichkeit, sich freiwillig weiterzuversichern.

Hinterbliebenenrente
Die Hinterbliebenenrente ist eine staatliche finanzielle Unterstützung nach dem Tod eines Partners oder der Eltern. Ein Hinterbliebener hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung wenn er unter 65 Jahre alt ist und der Partner am Sterbetag versichert war. Überdies ist eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: man ist vor 1950 geboren, man hat ein Kind unter 18 Jahren oder man ist zu mindestens 45% erwerbsunfähig. Die Höhe der Hinterbliebenenleistung richtet sich nach dem Einkommen der Hinterbliebenen.

Wenn beide Elternteile verstorben sind und der zuletzt gestorbene Elternteil am Sterbetag versichert war, hat die Vollwaise unter 16 Jahren Anspruch auf eine Waisenrente. In bestimmten Fällen kann bis zum 21. Lebensjahr Anspruch auf eine Leistung bestehen. Ein Hinterbliebener, der ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren versorgt, erhält eine Halbwaisenrente. Diese Leistung ist unabhängig vom Einkommen des Hinterbliebenen oder des Kindes.

Kindergeld
Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr gezahlt und zwar quartalsweise. Das Kindergeld ist einkommensunabhängig.
Weitere Informationen zu den Leistungen im Rahmen der Volksversicherungen, siehe: www.svb.nl (auch auf Deutsch)

Sozialhilfe („Wet Werk en Bijstand“, WWB)
Einen Anspruch auf eine Leistung im Rahmen der Sozialhilfe haben diejenigen, die ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und keinen Anspruch auf eine andere Sozialleistung haben. Die Gemeinde ist für die Ausführung der Sozialhilfe verantwortlich.

B. Arbeitnehmerversicherungen

Nur Arbeitnehmer sind über die Arbeitnehmerversicherungen versichert. Die Arbeitslosenrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente sind die Arbeitnehmerversicherungen und werden aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Der Arbeitgeber behält vom Einkommen des Arbeitnehmers die Beiträge zur Arbeitnehmerversicherung ein. Das „Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen“ (UWV) ist für die Ausführung der Arbeitnehmerversicherungen verantwortlich.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung
Im Jahr 2006 wurde die Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen, WIA) eingeführt. Diese Versicherung greift, wenn ein Arbeitnehmer länger als 104 Wochen erwerbsunfähig ist. Die Versicherung enthält zwei verschiedene Regelungen: zum einen die Regelung zur Wiederaufnahme der Arbeit von teilweise Erwerbsfähigen (Werkhervattingsregeling Gedeeltelijk Arbeidsgeschikten, WGA), zum anderen die Regelung über das Einkommen von vollständig Erwerbsunfähigen (Inkomensvoorziening Volledig Arbeidsongeschikten, IVA).

Eine Leistung im Rahmen Regelung zur Wiederaufnahme der Arbeit von teilweise Erwerbsfähigen erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit mindestens 35%, aber nicht mehr als 80% ihres Einkommens einbüßen. Personen, die vorübergehend zu über 80% erwerbsunfähig sind, haben ebenfalls Recht auf diese Leistung.

Die Regelung zur Wiederaufnahme der Arbeit von teilweise Erwerbsfähigen umfasst drei verschiedene Leistungen:
Die lohnabhängige Leistung, auf Basis des letztverdienten Lohnes. Abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses wird diese Leistung 3 bis 38 Monate gezahlt. Im Anschluss an die lohnabhängige Leistung besteht das Recht auf einen Lohnausgleich oder eine Folgeleistung. Einen Lohnausgleich erhält ein Arbeitnehmer, wenn er neben seinem Leistungsbezug ausreichend tätig ist. Es handelt sich dabei um eine Ergänzung des Einkommens, das der Arbeitnehmer mittels seiner Tätigkeit verdient. Wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet als er gemäß seiner teilweisen Erwerbsfähigkeit könnte oder aber überhaupt nicht arbeitet, so erhält er eine Folgeleistung. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz vom Mindestlohn, abhängig vom Grad der Erwerbsfähigkeit.

Der Lohnausgleich ist höher als die Folgeleistung und damit kommt einer der Ausgangspunkte der Regelung zur Wiederaufnahme der Arbeit von teilweise Erwerbsfähigen zum tragen: Arbeit muss sich lohnen.

Eine Leistung im Rahmen der Regelung über das Einkommen von vollständig Erwerbsunfähigen erhält ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit höchstens 20% seines Einkommens zur Verfügung hat. Darüber hinaus muss es sich um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit handeln. Die Höhe dieser Leistung beträgt 75% des letztverdienten Lohnes.

Während der ersten 104 Wochen der Erwerbsunfähigkeit wird das Einkommen vom Arbeitgeber fortgezahlt. Die Fortzahlung beträgt im ersten Jahr mindestens 70% des Einkommens. In vielen Tarifverträgen ist aber eine höhere Fortzahlung geregelt. Da die Tarifpartner vereinbart haben, dass über den Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als 170% des Einkommens gezahlt werden, fällt die Fortzahlung im zweiten Jahr oft entsprechend niedriger aus.

Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung setzt sich aus einer Basisleistung, die höchstens für drei Monate gezahlt wird, sowie einer verlängerten Leistung, die höchstens für 35 Monate gezahlt wird, zusammen. Ein Arbeitnehmer kommt für die Basisleistung in Betracht, wenn er innerhalb der letzten 36 Wochen vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen gearbeitet hat. In den ersten zwei Monaten beträgt die Basisleistung 75% des letztverdienten Lohnes, im dritten Monat 70%. Um die verlängerte Leistung zu erhalten, muss ein Arbeitnehmer innerhalb der fünf Jahre vor seiner Arbeitslosigkeit vier Jahre gearbeitet haben. Für jedes Arbeitsjahr erhält man 1 Jahr Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, und zwar für die Dauer von maximal 35 Monate. Die verlängerte Leistung beträgt 70% des letztverdienten Lohnes.

Quellen und weitere Informationen:
www.kennisring.nl
www.svb.nl
www.minszw.nl
www.uwv.nl


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Last update: 06-05-2008 • www.niederlandeweb.de

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