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Generalkonsulat des Königreiches der Niederlande
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Wohnen und Arbeiten für Nicht-EU-Bürger


Für Nicht-EU-Bürger, die eine Beschäftigung suchen oder sich selbständig machen möchten, gelten abweichende Regeln. Wenden Sie sich für Einzelheiten an die Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst - IND). Die IND hält Broschüren in englischer Sprache mit dem Titel "Paid Employment in the Netherlands" und „Working in the Netherlands as a Self-Employed Person“ bereit, die Sie auch auf der Website unter www.immigratiedienst.nl (unter download folders) einsehen und downloaden können.

Ein Nicht-EU-Bürger, der einen gültigen Reiseausweis für Staatenlose und eine gültige deutsche Aufenthaltsgenehmigung besitzt, kann sich in den Niederlanden persönlich auf Stellensuche begeben. Auf der Grundlage der deutschen Aufenthaltsgenehmigung darf er sich bis zu 3 Monaten innerhalb eines halben Jahres in den Niederlanden aufhalten. Hat er eine Beschäftigung in den Niederlanden gefunden, für die es auf dem regionalen Arbeitsmarkt keine geeigneten bevorrechtigten Bewerber gibt, kann er beim zuständigen niederländischen Konsulat eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung (MVV=Machtiging Voorlopig Verblijf) beantragen. Einer Arbeitsgenehmigung (tewerkstellingsvergunning) wird vom zukünftigen niederländischen Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsamt beantragt.


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Last update: 31-03-2008 • www.niederlandeweb.de

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